Die Rufnummernmitnahme bei Freenet: so geht nichts schief

Autor: Bastian Ebert

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Rufnummernmitnahme
Rufnummernmitnahme

Die Rufnummernmitnahme bei Freenet: so geht nichts schief – Natürlich bietet auch Freenet (früher mobilcom-debitel) die Möglichkeit die alte Rufnummer in den neuen Mobilfunktarif mitzunehmen. Das ist auch bei Freenet kostenlos und mittlerweile darf auch der alte Anbieter für die Mitnahme der Rufnummer keine Gebühren mehr berechnen. Es gibt aber noch weitere wichtige Informationen, damit eine Rufnummernmitnahme zum Erfolg wird. Vor allem sind die Voraussetzungen entscheidend beispielsweise dass beim alten Anbieter eine Erklärung bzw. eine Kündigung mit Hinweis auf Rufnummernmitnahme vorliegen muss, wozu es auch allgemeine Fristen gibt. Was noch bei der Rufnummernmitnahme zu Freenet (auch zu den Green LTE Flat) zu beachten ist, hier kurz im Artikel zusammengefasst.

Die aktuellen Freenet Tarife

mobilcom-debitel
 Green LTE 1GB
mobilcom-debitel Green LTE 1GB
8.99€
Grundgeb.

(19.99€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: 9.0 Cent
Internet: Flat (1GB 21.6Mbit/s)
Tarif im Vodafone-Netz
24 Mon.
mobilcom-debitel Green LTE 8GB
mobilcom-debitel Green LTE 8GB
12.99€
Grundgeb.

(19.99€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: 9.0 Cent
Internet: Flat (8GB 21.6Mbit/s)
Tarif im O2-Netz
24 Mon.
mobilcom-debitel Green LTE 18GB Telekom
mobilcom-debitel Green LTE 18GB Telekom
19.99€
Grundgeb.

(19.99€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: SMS-Flat
Internet: Flat (18GB 21.6Mbit/s)
Tarif im Telekom-Netz
24 Mon.
mobilcom-debitel Green LTE 18GB Vodafone
mobilcom-debitel Green LTE 18GB Vodafone
18.00€
Grundgeb.

(19.99€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: SMS-Flat
Internet: Flat (18GB 21.6Mbit/s)
Tarif im Vodafone-Netz
24 Mon.

Einen Vergleich aller Handytarife gibt es hier: Handy Tarife Vergleich.
Details zur Funktionsweise unseres Tarifrechnets haben wie hier zusammengefasst: So arbeitet unser Tarifrechner.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rufnummernmitnahme zu Freenet

o2_LTE Tarif
Zuallerst sollte der alte Handyvertrag gekündigt und der Alt-Anbieter darauf hingewiesen werden, dass die Rufnummer zu einem neuen Anbieter (also zu den Freenet Tarifen) mitgenommen werden soll. In dem Fall zu Freenet. Im besten Fall sollte das vor dem endgültigen Ablauf des alten Vertrags geschehen. Zwar ist der alte Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Nummer noch bis zu vier Wochen nach Vertragsende freizugeben, jedoch kann es in diesem Fall zu erheblichen Verzögerungen kommen.

Freenet bietet in einem eigenen Kündigungsportal sogar Hilfe um die Rufnummernmitnahme beim Alt-Anbieter einzuleiten.

 Mithilfe unseres Kündigungsportals ist die Rufnummermitnahme für Sie ein ganz bequemer Weg. Entscheiden Sie sich aber nicht zu kurzfristig, viele Verträge müssen bis zu drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Im Anschluss können Sie einfach einen neuen Vertrag mit Ihrer alten Nummer abschließen.

Generell gibt es kleine Unterschiede zu beachten, möchte man die alte Rufnummer aus einem Laufzeit- oder einem Prepaidvertrag zu mobilcom-debitel mitnehmen:

Freenet Rufnummer aus einem Laufzeitvertrag mitnehmen

  • Kündigung für den alten Vertrag auf der Freenet-Webseite.
  • Die Kündigung am besten per Einschreiben an den alten Mobilfunkanbieter senden.
  • Wenn ein neuer Vertrag bei Mobilcom Debitel abgeschlossen wird, dann muss lediglich eine Kündigungsbestätigung des alten Anbieters mit der Bestätigung zur Rufnummernmitnahme bei mobilcom-debitel vorliegen.

Freenet: Rufnummer aus einem Prepaidvertrag mitnehmen

  1. Prepaid-Tarif beim bisherigen Anbieter kündigen und eine Verzichtserklärung ausfüllen.
  2. Kündigung (Hier) und Verzichtserklärung (Hier) können auf der Website von Freenet erstellt werden.
  3. Die erstellten Formulare an den den alten Mobilfunkanbieter senden.
  4. Als Prepaidkunde unbedingt darauf achten, dass genügend Guthaben auf der alten Karte vorhanden ist. Sämtliche Gebühren und Kosten für den Wechsel werden hiervon abgezogen.

Zudem ist immer für eine problemlose Rufnummernmitnahme wichtig, dass ausgewählte Daten beim Alt- und Neuanbieter auf jeden Fall übereinstimmen müssen.

Konkret: Daten wie zum Beispiel Name und Geburtsdatum, sollten gleich sein. Genauso wie vorrangig bei Geschäftskunden der Firmenname und die bisherige Kundenummer übereinstimmen sollten. Sind diese Daten nämlich nicht identisch, muss sich Freenet extra eine Einverständnis- bzw. Abtretungserklärung, der Person/Firma, auf deren Name die Handynummer bisher lief, einholen. Das verzögert nur unnötig die Portierung der Rufnummer. Außerdem, sollte darauf geachtet werden, dass die Rufnummer die übernommen werden soll, auch die eigene Rufnummer ist.

Sind alle Angaben korrekt, veranlasst der alte Anbieter die Nummernübertragung. Dies kann unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Sollte allerdings die Nummer noch vor Vertragsende übertragen worden sein, hat man als Kunde das Recht, die Bereitstellung einer neuen Nummer für die restliche Vertragslaufzeit vom alten Anbieter zu verlangen.

VIDEO Vodafone erklört die Rufnummernmitnahme

Widerrufsrecht – auch bei der Mitnahme der Rufnummer

Verbraucher haben in Deutschland grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Recht gilt für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Fernabsatzverträge sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie z. B. dem Internet, dem Telefon oder dem Brief, geschlossen werden.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher an einem Ort geschlossen werden, der weder der Wohn- oder Geschäftssitz des Verbrauchers noch der Ort seiner beruflichen Tätigkeit ist.

Voraussetzungen für das Widerrufsrecht

Damit Verbraucher ihr gesetzliches Widerrufsrecht nutzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verbraucher muss ein Verbraucher sein.
  • Der Vertrag muss ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sein.
  • Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sein.
  • Der Verbraucher muss den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat. Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Frist ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Widerrufserklärung

Der Verbraucher kann seinen Widerruf formlos erklären. Eine schriftliche Erklärung ist jedoch empfehlenswert, da diese im Streitfall als Beweismittel dienen kann.

Widerrufsfolgen

Wenn der Verbraucher seinen Vertrag wirksam widerrufen hat, sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Kaufpreis erstatten. Der Verbraucher muss die Ware an den Unternehmer zurücksenden.

Kosten der Rücksendung

Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht darüber informiert hat, dass er die Kosten der Rücksendung tragen muss.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nicht für folgende Verträge:

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
  • Verträge zur Lieferung von versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Allgemeines rund um die Mitnahme der Rufnummer

Haben Kunden ein Recht auf ihre Rufnummer?

Nach der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes sind Mobilfunk-Anbieter mittlerweile verpflichtet, die Mitnahme der Rufnummer zu einem anderen Anbieter zu ermöglichen. In § 46 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) heißt es dazu:

Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können

Der aufnehmende Mobilfunkanbieter ist im Übrigen nicht verpflichtet, jeden Kunden zu akzeptieren (kein Kontrahierungszwang). In der Regel machen das mittlerweile aber alle Anbieter – niemand lehnt gerne neue Kunden ab.

Was darf die Mitnahme der alten Rufnummer kosten?

Die Entgelte für die Mitnahme der alten Rufnummer werden durch die Bundesnetzagentur festgesetzt und wurden zum Dezember 2021 auf 0 Euro abgesenkt. Kein Anbieter in Deutschland darf mehr Gebühren für die Portierung verlangen – das betrifft alle Netze und alle Tarife.

Welche Kundendaten müssen übereinstimmen?

Die Mobilfunk-Unternehmen gleichen bei einer Portierung untereinander folgende Daten ab:

Bei PrivatkundenBei Geschäftskunden
RufnummerRufnummer
NameName
GeburtsdatumKundennummer

Nur wenn diese übereinstimmen, wird die Portierung der Rufnummer eingeleitet. Sollte die Daten noch nicht gleich sein, ist es sinnvoll, sie beim aktuellen Anbieter zu aktualisieren und erst dann die Portierung einzuleiten. Damit geht man eventuellen Problemen bei der Übertragung der Rufnummer aus dem Weg

Was kann man bei Problemen tun?

Sollte es bei der Portierung der Rufnummer Probleme geben, kann man sich an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden. Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Instanz im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und bietet genau bei solchen Fragen und Problemen.

Ob es sich lohnt ein Schlichtungsverfahren anzufangen ist aber nicht immer ganz klar, immerhin geht es in der Regel „nur“ um eine Rufnummer und der Aufwand, diese im privaten Bereich durch eine neue Nummer zu ersetzen, ist meistens überschaubar.

Was passiert, wenn die Portierungsfrist abgelaufen ist?

Eine Portierung kann unter Umständen auch nach der abgelaufenen Frist noch erfolgreich sein, allerdings gibt es dafür dann keine Garantie mehr. Es ist durchaus denkbar, dass die Nummer dann bereits neu vergeben wurde und damit ist sie dann natürlich nicht mehr portierbar. Aus diesem Grund sollte man sich in jedem Fall an die Fristen halten, denn nur dann gibt es eine Sicherheit für die Mitnahme der Rufnummer.

Aus diesem Grund sollte man sich in jedem Fall an die Fristen halten, denn nur dann gibt es eine Sicherheit für die Mitnahme der Rufnummer.


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