Automatischen Vertragsverlängerung um 12 Monate nicht mehr zulässig – was gilt jetzt?

Autor: Bastian Ebert

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Kündigung für Tarife und Sim
Kündigung für Tarife und Sim

Automatischen Vertragsverlängerung um 12 Monate nicht mehr zulässig – was gilt jetzt?- des Öfteren werden die Mobilfunkverträge, ohne dass der Nutzer etwas davon mitbekommen, automatisch verlängert. Bei längeren Laufzeiten ist das auf dem deutschen Mobilfunk-Markt mittlerweile Standard und in der Regel haben die Angebote eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und wenn man dieser verpasst, verlängerte sich der Tarif oder Vertrag früher um 12 weitere Monate bei gleichen Bedingungen. Beispielsweise heißt es dazu in den AGB von Vodafone:

Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Kündigungen haben in Textform zu er folgen

Vergleichbare Bedingungen fand man aber auch in den AGB der anderen Anbieter, neben Vodafone setzen also auch Telekom und O2 sowie die meisten Discounter auf diese Form der Regelungen. Viele Nutzer werden dabei dennoch von dieser automatischen Verlängerung überrascht. Daher wurde dies mittlerweile verlängert. Die Tarife dürfen sich immer noch automatisch verlängern, aber in Grenzen. Die Verlängerung darf maximal um einen Monat erfolgen, aber das dann auch mehrfach.

Wie kann man diese automatische Verlängerung umgehen?

Prinzipiell gibt es mehrere Möglichkeiten, dass sich Handytarife und Flatrates nicht automatisch verlängern:

  • Man kündigt die entsprechenden Angebote rechtzeitig. Das ist bereits direkt nach Vertragsbeschluss möglich (dann kann man es nicht vergessen), die Kündigung wird aber natürlich erst wirksam, wenn die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist.
  • Man setzt nur auf Angebote mit kurzer Laufzeit: Auf dem Markt gibt es monatlich kündbare Tarife und auch Angebote ohne Laufzeit, bei denen es keine Verlängerung um 12 Monate gibt, sondern jeweils nur um einen Monat. Diese sind dann natürlich auch viel flexibler zu kündigen. Prepaid Tarife arbeiten generell nur mit diesen kurzen Laufzeiten.
  • Man nutzt Tarife ohne Grundgebühr, die keine Kosten verursachen, wenn man sie nicht nutzt. Dann ist es egal wie lange der Vertrag läuft, weil es keine Kosten mehr gibt, wenn man sie nicht mehr einsetzt.
  • Die sogenannten Prepaid Jahrespakete haben oft eine feste Laufzeit von einem Jahr (365 Tagen) und enden dann automatisch.

Vor allem bei  Angebote mit Handy und Smartphone hat man aber in der Regel keine Wahl: diese haben immer eine lange Laufzeit und damit auch die automatische Verlängerung, wenn man nicht rechtzeitig kündigt.

Video: die neuen Verbraucherrechte

Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch zu dem Sachverhalt?

Damit die Leser und Betroffenen von der Seite des Gesetzes rechtlich beschützt sind, ist es wichtig zu wissen, was das BGB zu diesem und ähnlichen Fällen schreibt. So findet man im § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, bei Punkt 9, zu dem Thema „Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen“ folgende Information:

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a)

eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,b)

eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oderc)

eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

Leider gebraucht die juristische Sprache des Öfteren eine Übersetzung, sodass auch der Normalleser den Sinn dahinter erkennen kann:

  • im folgenden Paragraph sind Kauf-, Werk-, und Dienstverträge, die auf regelmäßige Leistungen gerichtet sein müssen – dazu gehören auch UMTS- und Handyverträge
  • zu a.) eine erstmalige Laufzeit von mehr als zwei Jahren ist unzulässig
  • zu b.) eine Verlängerung von mehr als einem Monat, die den Kunden nicht über solche informiert (stillschweigende Verlängerung), ist verboten
  • zu c.) längere Kündigungsfristen als 3 Monate sind unzulässig, sogar wenn die Klausel anstatt einer Kündigung einen Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung einfordert

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Vertragsverlängerung um ein Jahr, wenn diese mit dem Kunden im Voraus abgesprochen wurde oder wenn er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, völlig akzeptabel ist. Eine Verlängerung um mehr als ein Monat, die dabei stillschweigend erfolgt, ist es hingegen nicht. Ist man allerdings als Kunde aktiv und den Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter verlängern will, um von unterschiedlichen Angeboten profitieren zu können, so kann der Vertrag um zwei Jahre verlängert werden. Allerdings muss der Kunde auch hier in Kenntnis gesetzt werden, sodass später keine Vertragsprobleme entstehen.

Video: Schnelle kündigen bei Handyverträgen


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